Neue Verordnung zur Corona-Pandemie tritt am 11. Mai in Kraft

Musikschule dürfen unter Einhaltunger allgemeingültiger Hygieneregeln ab sofort wieder öffnen. Offene Punkte müssen jedoch noch geklärt werden.

Die niedersächsische Landesregierung hat am 09.05.20 die neue „Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ veröffentlicht.
 
Auf Seite 15 finden Sie die für Musikschulen maßgeblichen Bestimmungen:
 
Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten, ausgenommen Bildungsangebote mit Übernachtung, und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie an Musikschulen, ausgenommen Bläser und Chor, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. 2Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach Satz 1 ist darüber hinaus verpflichtet, Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern, die Namen, Vornamen und Kontaktdaten der teilnehmenden Personen mit deren Einverständnis zu dokumentieren sowie Möglichkeiten der Desinfektion zu gewährleisten. 3Eine Person darf an einem Bildungsangebot oder einer Prüfung nur teilnehmen, wenn sie mit der Dokumentation nach Satz 2 einverstanden ist. 4Die Dokumentation nach Satz 2 ist drei Wochen lang nach Abschluss des Bildungsangebotes oder der Prüfung aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 
 
Die gute Nachricht lautet, dass der Präsenzunterricht der Musikschulen ab heute, 11.05.2020, (unter Einschränkungen) wieder möglich ist. Dennoch wirft die Verordnung Fragen auf, vor allem hinsichtlich der zulässigen Gruppengrößen und der leider sehr vage formulierten Einschränkung zum Bereich „Bläser/Chor“.
 
Der Landesverband bemüht sich im Interesse der Musikschulträger und der Nutzer intensiv um Klärung der aufgeworfenen Fragen. 
 
Die gesamte Verordnung können Sie sich HIER herunterladen.