Aktuelle Meldungen

Neue Corona-Verordnung vom 03.04.2022

Seit dem 03.04.2022 gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Schutzverordnung.

Tatsächlich sind alle bisherigen Auflagen und Einschränkungen weggefallen, jedoch empfiehlt die Landesregierung nach wie vor, sich und andere bestmöglich zu schützen, insbesondere an Orten, an denen es zu Kontakten mit vielen Menschen kommen kann.

Eine einheitliche Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gibt es in Niedersachsen künftig nur noch in folgenden Bereichen:

  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen
  • Heime
  • Arztpraxen
  • Justizvollzugsanstalten
  • öffentlicher Personennahverkehr und Fernverkehr

In Gaststätten, bei Veranstaltungen oder generell in Betrieben und Einrichtungen kann im Rahmen des Hausrechts weiterhin eine Maskenpflicht bzw. eine Testpflicht bzw. die Anwendung von 3G oder 2G bis hin zu 2Gplus vorgesehen werden.

Die wichtigsten Regelungen ab 3. April 2022:

Allgemeine Empfehlungen

  • Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
  • Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften

Allein für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und allgemein bildenden Schulen gelten folgende Einschränkungen

Kindertageseinrichtungen

  • Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
  • Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren

Schulbetrieb

  • Testnachweis (3 x pro Woche), an dem die Schülerinnen/Schüler in die Schule kommen (ausgenommen „Geboosterte“)
  • Nach den Osterferien an den ersten acht Schultagen Testpflicht
  • Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html#grafiken

Seit dem 21.03.2022 ist der „Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ ohne Nachfolgeregelung außer Kraft getreten. Das Niedersächsische Kultusministerium weist darauf hin, dass Hygiene-Basismaßnahmen nach den Hygieneplänen der Schulen weiterhin sinnvoll sind (siehe Anlage). Außerdem sind weiterhin die Corona-Vorschriften zu beachten.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule_neues_schuljahr/faq_schule_in_corona_zeiten/faq-corona-3-193847.html

Neue Corona-Verordnung vom 15.01.2022

Die niedersächsische Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung erlassen. Aus der ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristeten „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ wird eine „Winterruhe“ – zunächst bis zum 2. Februar 2022.

Nach wie vor gilt in ganz Niedersachsen die Warnstufe 3 (WS 3).

Die Rahmenbedingungen für gemeinsames Musizieren und Musikunterricht richten sich unter Berücksichtigung der WS 3 nach den Bestimmungen des § 8 der jeweils geltenden Corona-Verordnung, in der die Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern geregelt werden.

  • An einer Veranstaltung bis zu 10 Teilnehmer*innen dürfen nur nachweislich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen (2G). Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nicht mitgezählt.
  • An einer Veranstaltung mit mehr als 10 Teilnehmer*innen dürfen nur nachweislich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung erbringen oder nachweislich „geboostert“ sind (2G plus). Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nicht mitgezählt.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Anwendung der 2G und 2G plus Regeln ausgenommen.
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen - auch während des Sitzens - eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2 tragen. Die Maskenpflicht entfällt für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder bis 14 Jahre ist eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend (z.B. Stoffmaske). Die Maske darf bei beim Singen oder Spielen eines Blasinstrumentes abgenommen werden.

Alle Informationen finden Sie hier:

Nach wie vor gilt es natürlich, die allgemein bekannten Hygienemaßnahmen sowie Kontroll- und Dokumentationsanforderungen einzuhalten.

Bitte sprechen Sie im Zweifel die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden an.

Zugangsregelungen für Musikschullehrkräfte an allgemein bildenden Schulen vom 06.12.2021

Da es im Kontext der Corona-Verordnung hinsichtlich der Zugangsregelungen für Musikschullehrkräfte in die Räume von allgemein bildenden Schulen verschiedentlich zu Missverständnissen kam, hat sich der Landesverband niedersächsischer Musikschulen beim Niedersächsischen Kultusministerium um Abstimmung und Klärung bemüht.

Im Ergebnis stellt sich die Situation wie folgt dar:

  • Bei allen schulischen Veranstaltungen und Angeboten außerschulischer Bildungsträger gilt für Beschäftigte der Schulen und deren Kooperationspartner gleichermaßen und grundsätzlich 3G
  • Zur Durchführung von musikalischen Bildungsangeboten in Schulen müssen Lehrkräfte von Musikschulen keine zusätzlichen Nachweise erbringen
  • Die Regelungen und Auflagen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes sowie des Rahmenhygieneplans Schule sind zu beachten. Siehe: https://musikschulen-niedersachsen.de/corona/allgemeine-infos/

Bitte leiten Sie das nachstehende E-Mail-Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums im Zweifel und bei Bedarf an Ihre Ansprechpartner:innen an den Schulen weiter. Die darin getroffenen Feststellungen sind verbindlich.

Ergänzende Regelungen zur Corona-Warnstufe 2 vom 01.12.2021

Ab Mittwoch, 1.12.21 gilt in ganz Niedersachsen die Corona-Warnstufe 2.

Bitte beachten Sie die entsprechenden Regelungen:

  1. Für Lehrkräfte gilt weiterhin „3-G-am Arbeitsplatz“ d.h. Präsenzunterricht können nur Personen erteilen, die nachweislich entweder vollständig geimpft oder genesen sind oder die einen gültigen tagesaktuellen Negativtest vorweisen können.
  2. Veranstaltungen bzw. Unterrichtsangebote mit weniger als 15 Teilnehmer:innen können unter Beachtung der 3-G-Regel stattfinden
  3. Bei Veranstaltungen bzw. Unterrichtsangeboten mit mehr 15 Teilnehmer:innen kommt die 2-G-plus-Regel zur Anwendung. Alle Teilnehmer:innen über 18 Jahre müssen entweder vollständig geimpft oder genesen sein sowie zusätzlich einen gültigen tagesaktuellen Negativtest vorweisen. Teilnehmer:innen unter 18 Jahren sind von dieser Nachweispflicht befreit.
  4. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Nachweise überprüft werden.
  5. Beachten Sie bitte, dass Selbsttests, die ohne Aufsicht durch autorisierte Personen durchgeführt worden sind, nicht anerkannt werden können. In der Regel sind Bescheinigungen von offiziellen Testzentren erforderlich. Arbeitgeber können die Durchführung von Selbsttests beaufsichtigen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

Hinweise zur neuen Corona-Verordnung vom 24.11.2021

Das Land Niedersachsen hat gestern auf Basis der aktuellen Bund-Länder-Beschlüsse mit sofortiger Wirkung eine neue Corona-Verordnung verabschiedet. Es wird vorausgesetzt, dass Sie die diesbezügliche Presseberichterstattung verfolgen. Nachfolgend in kurzen Sätzen die - nach bisheriger Lesart und Verständnis der Corona-Verordnung - für den Bereich der Musikschulen gültigen Regelungen:

Für ganz Niedersachsen wurde die Warnstufe 1 ausgerufen. Der Eintritt der Warnstufe 2 ist aufgrund der weiter steigenden Inzidenzwerte in Kürze zu erwarten. Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Warnstufe 1 (siehe auch Hinweis auf die übersichtlichen Grafiken unten). Bitte beachten Sie auch weiterhin die Vorschriften zur Datenerhebung und Dokumentation von Kontakten sowie die bekannten Rahmenbedingungen des betrieblichen Hygienekonzepts. Bitte wenden Sie sich im Zweifel stets an Ihren Einrichtungsträger und/oder an die örtlichen Gesundheitsbehörden.

1. Zugang zur Musikschule /Arbeitsstätte

  • Es gilt „3G am Arbeitsplatz“. Alle Mitarbeiter:innen der Musikschule müssen entweder nachweislich geimpft, genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet sein.
  • Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, den Impfstatus der Beschäftigten festzustellen. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Arbeitgeber sind verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten.
  • Beschäftigte und Arbeitgeber können die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen, zu denen diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet sind.
  • Selbsttests können unter Aufsicht des Arbeitgebers oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden, um Mitarbeiter:innen damit den Zutritt in die Musikschule zu ermöglichen. Es besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, Selbsttests unter Aufsicht anbieten zu müssen. Auch ist er nicht verpflichtet, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen.
  • Ohne Aufsicht durchgeführte Selbsttests können nicht berücksichtigt werden.

Alle wichtigen Informationen zur Umsetzung des betrieblichen Infektionsschutzes finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html;jsessionid=5E6489FA31B76D02DC9067C41D924F7E.delivery2-master#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3

2. Durchführung von Unterrichtsangeboten (gemäß § 8 der Corona-Verordnung):

  • Für Veranstaltungen mit weniger als 25 Personen über 18 Jahre in Innenräumen ist aktuell die 3G-Regel anzuwenden.
  • Für Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen über 18 Jahre gilt in Innenräumen aktuell die 2G-Regel.
  • Für Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen über 18 Jahre gilt im Außenbereich aktuell die 3G-Regel.
  • 2G und 3G gelten nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre.
  • Auf Verkehrswegen gilt eine generelle Maskenpflicht ab dem 06. Lebensjahr. Sobald der Sitzplatz eingenommen ist, entfällt die Maskenpflicht.
  • In Einrichtungen und bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Kooperationen mit Schulen sind im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote im Ganztag laut Corona-Verordnung § 16 Abs. 1 Satz 1 prinzipiell gestattet, wobei eine verschärfte Auslegung der Vorschriften durch die Schulen möglich ist. Beachten Sie hier die Regelungen des Rahmenhygieneplans Schule (Quelle siehe unten). Für Fragen im Zusammenhang mit der eigenständigen Nutzung von Schulräumen durch die Musikschule ist der Schulträger (i.d.R. die Kommune) zuständig.

Allgemeine Quellen:

Ergänzende Information zur Corona-Verordnung vom 25.08.2021 hinsichtlich geltender Abstandsempfehlungen

Nach Veröffentlichung der aktuellen Corona-Verordnung vom 25.08.2021 gab es insbesondere im Hinblick auf die Abstandsempfehlung des § 1 Abs. 2 S. 1 einige Unklarheiten. In einem Schreiben an den Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände (akku) erklärt Minister Björn Thümler hierzu:

Die Landesverordnung sieht keine strenge Abstandspflicht vor. Personen und Gruppen sollen wenn möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (§ 1 Absatz 2). Theater, Konzertstätten und Kinos können in ihrem Hygienekonzept Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorsehen, die einander unbekannte Personen oder Personengruppen begrenzen und steuern (§ 5 Absatz 2 Ziffer 1). Die ohnehin beim Umhergehen geltende Maskenpflicht kann auf das Sitzen am Platz ausgedehnt werden, wenn einander unbekannte Personen keinen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können (§ 5 Absatz 2 Ziffer 3).

§ 5 Absatz 2 Ziffer 1 eröffnet für Theater, Kinos, Konzerte oder Sportveranstaltungen ganz konkret die folgenden Möglichkeiten:

  • Menschen, die sich kennen und als Gruppe zusammen Tickets kaufen, können auch ohne Abstand und Maske im Theater, Kino oder im Konzert oder bei Sportveranstaltungen zusammensitzen. Zu anderen, ihnen nicht bekannten Personen oder Personengruppen genügt ein Abstand von einem Meter von Nase zu Nase (Schachbrett, mit einem freien Sitzplatz zwischen mehreren Personen, Paaren, Hauständen oder Gruppen aus untereinander bekannten Personen).

  • Nach § 5 Absatz 2 Nr. 3 gibt es bei Veranstaltungen, die nicht auf Interaktion ausgerichtet sind und bei denen auch nicht laut gerufen wird (also im Theater, im Konzert oder Kino etc.), eine weitere Option: Wenn alle Besucherinnen und Besucher auch während der Vorstellung eine medizinische Maske tragen, muss gar kein Mindestabstand gewahrt werden. Dann ist also eine 100 prozentige Auslastung und eine Besetzung aller Stühle möglich. Wird diese Option gewählt, ist dann aber leider keine Bewirtung mit Speisen oder Getränken möglich und auch mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nicht verzehrt werden.

Unabhängig von diesen Regeln und auch unterhalb der Inzidenz von 50 oder der Warnstufe 1 können die Betreiber von Kinos, Theatern, Konzerthäusern oder Sportstätten zudem den Zutritt auf geimpfte, genesene und getestete Menschen begrenzen. Daraus entstehen dann aber keine weiteren Erleichterungen. Dabei liegt die letzte Entscheidung über die Hygienekonzepte bei den Gesundheitsbehörden vor Ort.

Das Schreiben vom Minister im Original finden Sie HIER.

 

 

Aktualisierte FAQ-Seite des MWK zur Corona-Verordnung vom 25.08.2021

Ergänzend zu der gestrigen Information bzgl. der Umsetzung der neuen Corona-Verordnung im Betriebsablauf der Musikschulen weisen wir Sie auf die entsprechende FAQ-Seite auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur hin: https://www.mwk.niedersachsen.de/coronavirus/faq-186596.html

Nachfolgend ausschnittsweise der für außerschulische Bildungseinrichtungen wie u.a. Musikschulen gültige Abschnitt.

Grundsätzlich gelten die mit der neuen Corona-Verordnung in Kraft getretenen Basisschutzmaßnahmen. Dazu gehören:

  • wenn möglich ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
  • das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, solange kein Sitzplatz eingenommen wird,
  • ausreichende Hygiene und regelmäßiges Lüften.

Die Maskenpflicht gilt nicht im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt. Ab Warnstufe 1 (» zur Übersicht: Warnstufen) muss die sogenannte 3G-Regel erfüllt sein. Konkret bedeutet das, dass der Zutritt nur noch möglich ist mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einem nicht länger als 24 Stunden (nach einem PoC-Antigen-Test oder Selbsttest unter Aufsicht) beziehungsweise 48 Stunden (nach einem PCR-Test) zurückliegenden negativen Testergebnis.

Wichtig: Die 3G-Regel tritt erst nach Verkündung durch Allgemeinverfügung der Kommunen in Kraft
Die Anwendung neuer Regelungen (insbesondere 3G-Regel) aufgrund der Warnstufe 1 oder einer Inzidenz über 50 ist dann zwingend erforderlich, wenn Ihre Kommune (Landkreis, kreisfreie Stadt bzw. Region Hannover) die Anwendung über eine Allgemeinverfügung festgestellt hat. Eine Wechsel in eine höhere Stufe erfolgt nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich durch die Kommune erklärt werden. In diesem Rahmen wird durch die Kommune geprüft, ob eine der oben genannten Ausnahmen vorliegt (siehe auch: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html ).

Im Zweifel erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Gesundheitsbehörde.

Wichtig: Kooperationen mit Schulen

Erst wenn die Warnstufe 1 von der zuständigen Kommune ausgerufen wurde, ist das Singen im Unterricht, im Chor und Sprechübungen sowie das Spielen von Blasinstrumenten nur unter freiem Himmel unter Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern zulässig.

Informationen und Hinweise zum Test- und Nachweisverfahren im Rahmen der 3G-Regel (§ 8 der Corona-Verordnung)

  • Alle Personen müssen vor Betreten einer betroffenen Einrichtung einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine negative Testung vorlegen. Der Betreiber der Einrichtung hat diesen Nachweis aktiv einzufordern. Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern.
  • Betroffene Einrichtungen sind verpflichtet, die dort dienstleistenden Personen (= Verwaltungsmitarbeiter*innen und Lehrkräfte) nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen. Das Testkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
  • Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist zwar eine Befugnis für den Arbeitgeber/Dienstherren gegeben, den Impfstatus von Mitarbeiter*innen zu erheben, allerdings besteht keine Verpflichtung der Beschäftigten, ihren Impfstatus anzugeben. Entscheiden sich Beschäftigte, ihren Impfstatus nicht anzugeben, müssen sie sich stattdessen testen lassen.
  • Soweit der Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten verarbeitet, ist zu beachten, dass lediglich ein Vermerk über das Vorliegen des Impfnachweises und den bestehenden Impfschutz in die Personalakte aufgenommen werden. Eine Kopie des Impfausweises ist nicht erforderlich und folglich datenschutzrechtlich unzulässig.
  • Schulpflichte Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (siehe § 16 Absatz 3). Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Update Corona-Verordnung (31.08.2021)

Die niedersächsische Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verabschiedet, die am 25.08.2021 in Kraft getreten ist. Hier können Sie die aktuelle Verordnung und die dazugehörigen Begleitinformationen lesen und herunterladen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass zukünftig neben der 7-Tage-Inzidenz zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden und zwar die durchschnittliche Hospitalisierungszahl pro 100.000 Einwohner*innen sowie der Anteil der Corona-Patient*innen auf den Intensivstationen des Landes.

Leitindikatoren

Warnstufe 1

Warnstufe 2

Warnstufe 3

Neuinfizierte

>35 bis 100

>100 bis 200

>200

Hospitalisierung

>6 bis 9

>9 bis 12

>12

Auslastung Intensivbetten

>5% bis 10%

>10% bis 20%

>20%

Außerdem gilt ab sofort die sogenannte 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen überall dort, wo entweder die Warnstufe 1 oder aber eine mindestens fünftägige durchgängige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist und eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises bzw. der Kommune ausgesprochen wurde, nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativenTestung möglich ist. Diese 3G-Regel betrifft konkret den Zugang zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Gastronomie- u. Beherbergungsbetrieben, Sporteinrichtungen sowie zu indoor-Veranstaltungen.

Nach Rücksprache mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist auch der Bereich der außerschulischen Bildung von der 3G-Regel betroffen. Dies bedeutet, dass der Zugang zu einer Musikschule sowie die Teilnahme an musikalischen Bildungsangeboten in geschlossenen Räumen bei Eintreten der Warnstufe 1 bzw. bei einer mehr als fünftägigen Überschreitung des Inzidenzwertes 50 nur vollständig geimpften, genesenen bzw. negativ getesteten Personen gestattet werden kann.

Das Musizieren in Ensembles, Orchestern und Chören in dafür geeigneten Räumlichkeiten (Stichworte: Abstand, Lüftung!) ist gestattet. Bitte achten Sie darauf, dass Lehrkräfte und Schüler*innen im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese darf beim Spielen eines Blasinstrumentes oder beim Singen abgenommen werden.

Hinweis:Grundsätzlich empfehlen wir für Mitarbeiter*innen, Lehrkräfte und Besucher*innen von Musikschulen, geeignete Zugangskontrollen einzuplanen (z.B. Test-Kits für Selbsttests vorhalten, Dokumentation der Selbsttests).

  • Von der Testpflicht befreit sind alle Personen, die entweder geimpft oder genesen oder von den im Rahmen der 3G-Regelungen vorgeschriebenen Testungen ausgenommen sind.
  • Schulpflichte Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen (siehe § 16 Absatz 3).
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Unabhängig davon sind für den Betriebsablauf einer Musikschule folgende Basisschutzmaßnahmen zu beachten:

  • Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen
  • Tragen einer medizinischen Mund-Nasenbedeckung innerhalb geschlossener Räume
  • Gewährleistung von Hygienemaßnahmen (Desinfektion, Reinigung, Wegeführung)
  • Regelmäßiges Lüften von Unterrichts- und Arbeitsräumen
  • Dokumentation von Teilnehmer*innen und Besucher*innen 

Zusammenarbeit mit Schulen

Bei schulischen Bildungsangeboten sind grundsätzlich die Bestimmungen des aktuellen Rahmenhygieneplans Schule (siehe Anlage) zu beachten. Dieser beinhaltet wesentliche Einschränkungen insbesondere im Kontext von Unterricht mit Blasinstrumenten und Gesang/Chor (Punkt 18, Seiten 28-30).

Hinweis: Sofern bei der Durchführung außerschulischer Angebote von der Musikschule lediglich die Schulräume genutzt werden, sind die Bestimmungen des RHP Schule nicht zwingend anzuwenden. Wir empfehlen im Zweifel Rücksprache mit der Schulleitung und/oder dem kommunalen Schulträger zu nehmen.

Update Corona-Verordnung (19.06.2021)

Die Verpflichtung, im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist mit der neuen Verordnung, die am Samstag, den 19. Juni 2021 veröffentlicht wurde, entfallen. Außer der Notwendigkeit, weiterhin auf das Einhalten des Mindestabstands zu achten, gibt es aktuell keine Einschränkungen mehr für den Unterricht in geschlossenen Räumen.

Bitte achten Sie generell auf das Einhalten von Mindestabständen und sorgen Sie bei Unterricht in geschlossenen Räumen für regelmäßiges Lüften. Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nicht durchgängig gewährleistet werden kann und die entsprechend zu kennzeichnen sind. Das sind in der Regel Flure, Treppenhäuser, Toilettenanlagen u.ä..

Natürlich muss nicht alles, was erlaubt ist, auch so umgesetzt werden. Wie immer empfehlen wir Ihnen, sich im Zweifel mit Ihrem Einrichtungsträger, den örtlichen Gesundheitsbehörden und nicht zuletzt auch mit Ihren Lehrkräften, den Eltern und den Schüler*innen zu verständigen.

Update Corona-Verordnung (31.05.2021)

Die niedersächsische Landesregierung hat gestern eine neue Corona-Verordnung verabschiedet, die am heutigen Montag, 31.5.2021 in Kraft tritt.

Vor dem Hintergrund allgemein sinkender Infektionszahlen/Inzidenzwerte (IW) mit dem Corona-Virus ergeben sich durch die neue Verordnung weitere Erleichterungen in Bezug auf den Unterricht an Musikschulen. Hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

IW 50 - 165: Präsenzunterricht innerhalb geschlossener Räume ist grundsätzlich erlaubt. Einschränkungen bei Unterricht mit Blasinstrumenten und Gesang/Chor (max. 4 Teilnehmer*innen - diese Einschränkungen entfallen beim Musikunterricht unter freiem Himmel). Testpflicht für Schüler*innen über 14 Jahre und Lehrkräfte, ausgenommen Geimpfte und Genese (Selbsttests 2 x wöchentlich mit Eigendokumentation genügen).

IW 35 – 50: Die Limitierung der Teilnehmer*innenzahl bei Blasinstrumenten/Gesang entfällt. Weiterhin Testpflicht für alle Schüler*innen über 14 Jahre und Lehrkräfte, ausgenommen Geimpfte und Genese (Selbsttests 2 x wöchentlich mit Eigendokumentation).

IW unter 35: Verpflichtung zum Nachweis eines Negativtests für Schüler*innen und Lehrkräfte entfällt.

Für alle o.g. Szenarien gilt: Die bekannten Hygienemaßnahmen für alle Personen im Musikschulgebäude und in Unterrichtsräumen (Einhaltung der Abstandsregeln, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, regelmäßiges Lüften) sind ebenso wie die Dokumentationspflichten weiterhin gültig. Bläser*innen und Sänger*innen dürfen während des Spiels die MNB abnehmen. Jede Musikschule benötigt ein schriftliches Hygienekonzept.

Bitte beachten Sie: Die Verordnung setzt den Rahmen, also die Möglichkeit der Öffnung. Damit die Erleichterungen vor Ort erfolgen können, muss die jeweilige kreisfreie Stadt bzw. der Landkreis zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine 7-Tage-Inzidenz unter 50 bzw. 35 haben.

Bitte lesen Sie hierzu die beiliegende Verordnung, insbesondere die Ausführungen in § 14 a (außerschulische Bildung). Zu beachten sind insbesondere auch die Bestimmungen in § 2 (Abstandsgebot), § 3 (Mund-Nasen- Bedeckung), § 4 (Hygienekonzept), § 5 (Datenerhebung), § 5a (Testung) und § 6a (Veranstaltungen). Wichtige Hinweise finden Sie im Erläuterungsteil insbesondere auf den Seiten 58 ff.

Bitte stimmen Sie sich im Zweifel mit ihren örtlichen Gesundheitsbehörden und dem Träger Ihrer Musikschule ab.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. Gegebenenfalls finden Sie Antworten auf Ihre Fragen auf der Corona-FAQ Seite des Landesverbandes, die regelmäßig aktualisiert wird.

Neue Corona Verordnung bringt viele Lockerungen für den Musikunterricht (10.05.2021)

Die niedersächsische Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verabschiedet, die eine Vielzahl von Lockerungen beinhaltet und eine echte Perspektive für die Arbeit von Musikschulen darstellt. Die Verordnung tritt am 10.05.21 in Kraft. Zentrale Forderungen des Landesverbandes wurden weitgehend aufgegriffen. Unter anderem werden die Regelungen für Einrichtungen der außerschulischen Bildung nun stärker an die Vorgaben für den Bereich der schulischen Bildung angeglichen.

Im Folgenden die Bestimmungen kurz zusammengefasst:

  1. Einzelunterricht in Präsenz ist grundsätzlich und unabhängig von Inzidenzwerten in allen Unterrichtsfächern möglich.
  2. Unterhalb eines Inzidenzwerts von 165 istunter Einhaltung der bekanntenMindestabständenun auch wieder der Gruppen- und Ensembleunterricht in Präsenz möglich. Die jeweilige Gruppenzusammensetzung sollte nach Möglichkeit unverändert bleiben.
  3. Der Präsenzunterricht mit Blasinstrumenten und Gesang (auch Bläserensembles, Blasorchester und Chöre) ist generell auf max. 4 Personen beschränkt.
    Achtung: Diese Einschränkung entfällt, wenn diese Aktivitäten unter freiem Himmel stattfinden!
  4. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB): Im Unterrichtsgebäude und während des Unterrichts ist eine MNB (FFP2, medizinisch) zu tragen. Kinder unter 6 Jahren sind davon befreit.
  5. Testpflicht: Grundsätzlich besteht eine Testpflicht für alle Personen über 14 Jahre, die das Musikschulgebäude oder die Unterrichtsräume betreten. Für Kinder unter 14 Jahren entfällt die Pflicht zum Testen (§ 5a). Bei Schüler*innen, Lehrkräften sowie weiteren, regelmäßig in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter*innen, genügt ein zweimaliger Text pro Woche. Genesene und vollständig geimpfte Personen unterliegen nicht der Testpflicht. Personen, die voraussichtlich keinen Kontakt zu Schüler*innen, Lehrkräften und Mitarbeitenden haben, sind ebenso von einer Testpflicht befreit. Eine Teststation im Gebäude kann eingerichtet werden.
  6. Selbsttests: Zulässig sind folgende Antigen-Testverfahren: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
    Bei Durchführung eines Selbsttests dürfen die genannten Personen die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen (Vorschlag der Geschäftsstelle zur Dokumentation: Name, Vorname, Geburtsdatum, Selbsttestprodukt, Datum/Uhrzeit Testung und Ergebnis, Unterschrift).

    Liegt bei einem/r Schüler*in, einer Lehrkraft oder einem/r Mitarbeiter*in der Musikschule ein positiver Test auf das Corona-Virus vor, muss die Schulleitung unverzüglich darüber informiert werden. Jeder weiteren Person, die der Lerngruppe der positiv getesteten Person angehört, ist der Zutritt zu der Einrichtung verboten, bis sie oder er durch einen Test, der nach dem Beginn des Zutrittsverbots durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt.
  7. Dokumentation: Musikschulen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben. Die Dokumentation mittels Stundenplan, Anwesenheitslisten o.ä. ist ausreichend (§ 5/4/2).

Hinweis:

Für allgemeinbildende Schulen gelten während des regulären Schulunterrichts z.T. abweichende Regelungen. Diese sind im jeweils gültigen Rahmenhygieneplan Corona-Schule nachzulesen. Für die ausschließlich räumliche Nutzung von Schulgebäuden (ohne inhaltlich organisatorische Kooperation) sind hingegen die Regeln der aktuellen Landesverordnung maßgeblich.

Hier der Link zur aktuellen Corona-Verordnung. Die für Musikschulen zutreffenden Regelungen finden Sie hauptsächlich in § 14 a (Seite 15 ff.).

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle. Wir sind bemüht, Ihnen möglichst schnell zu helfen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir in der einen oder anderen Fragestellung - etwa bezgl. der Vorgaben zur Durchführung von Tests oder zum Tragen der MNB - selbst noch (juristische) Beratung einholen müssen. Wir werden in diesen Fällen versuchen, eine schnelle Klärung herbeizuführen und Sie zeitnah entsprechend informieren. Bedenken Sie, dass Sie nicht alles, was erlaubt ist, auch umsetzen müssen. Treffen Sie Ihre Entscheidungen vor dem Hintergrund Ihrer jeweiligen örtlichen Rahmenbedingungen. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Träger und/oder mit den örtlichen Gesundheitsbehörden abzustimmen.

Präsenzeinzelunterricht an Musikschulen erlaubt (29.03.21)

Die niedersächsischen Landesregierung hat am 28.03.21 eine neue Corona-Verordnung verabschiedet. Das Verbot des Präsenzunterrichtes für Musikschulen und andere kulturelle Bildungseinrichtungen wurde in Teilen aufgehoben. Somit ist in Niedersachsen der Musikeinzelunterricht unbeschränkt möglich.

Wortlaut der Bestimmungen in § 14a der Landesverordnung:

  1. Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der Einzelunterricht, die Einzelausbildung, der praktische Fahr- und Flugunterricht und Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV, untersagt. 2Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen hat sich in den vergangenen Tagen intensiv um eine Öffnungsperspektive für die Musikschulen bemüht. Anliegend erhalten Sie ein Schreiben der Verbandspräsidentin Gabriele Lösekrug-Möller an den niedersächsischen Ministerpräsidenten verbunden mit einem Vorschlag für eine schrittweise Öffnung von Musikschulen im Rahmen des niedersächsischen Stufenplans zur Kenntnis. Darüber hinaus hat sich der Landesverband mit Nachdruck dafür ausgesprochen, dass alle Musikschullehrkräfte in die Gruppe der mit hoher Priorität zu impfender Personen aufgenommen werden.

Impfpriorisierung für Musikschullehrkräfte in Kooperationsprojekten mit Kitas- und Grundschulen (15.3.2021)

Aufgrund der weiterhin dynamischen pandemischen Lage ist mit Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) zum 24. Februar 2021 eine Anpassung der Priorisierungsgruppen vorgenommen worden.

Durch die Änderung gehören nunmehr auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind, in die Gruppe der mit hoher Priorität zu impfenden Personen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 der aktuell gültigen CoronaImpfV). Dies soll laut Verordnungsbegründung eine zügige und sichere Umsetzung der Öffnungsstrategien im Hinblick auf die Kinderbetreuungseinrichtungen und Grund-, Sonder- und Förderschulen ermöglichen. Wenn die genannten Einrichtungen wieder öffnen, sollen Impfungen der dort tätigen Personen ein Element sein, um das Infektionsrisiko zu senken. Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Schulen tätig sind, die nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV fallen, sind weiterhin mit erhöhter Priorität impfberechtigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV).

Soweit Beschäftigte von Kooperationspartnern von Kitas- und Schulen des Primarbereichs trotz einer erst schrittweisen Öffnung bereits wieder in den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV genannten Einrichtungen und Schulen tätig sind und Kontakt zu Kindern haben, zählen sie zu der Personengruppe, die grundsätzlich mit hoher Priorität impfberechtigt sind.

§ 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV sieht zum Nachweis der Impfberechtigung bei Personen, die in einer in §§ 2 bis 4 genannten Einrichtungen tätig sind, eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens vor. Grundsätzlich reicht hier eine „Eigenbescheinigung“ des impfwilligen Personenkreises nicht aus. Sofern die Tätigkeit zwar regelmäßig und umfangreich, aber an vielen verschiedenen Einrichtungen erfolgt und eine Bescheinigung einer Einrichtung, an der die Tätigkeit ausgeübt wird, nicht erlangt werden kann, kann ggf. im Einzelfall die Anerkennung einer Eigenbescheinigung in Betracht gezogen werden, wenn zumindest der ungefähre geplante zeitliche Umfang der Tätigkeit in den einzelnen Einrichtungen nachgewiesen und dokumentiert werden kann.

Eine Meldung der impfberechtigten Personen erfolgt hier über die Schulen oder Einrichtungen, an denen die Personen tätig sind. Sollte dies nicht möglich sein, können impfberechtige Mitarbeitende auch im Internet unter www.impfportal-niedersachsen.de oder telefonisch unter der Nummer 0800 99 88 665 einen Termin vereinbaren.

Präsenzunterricht an Musikschulen bleibt weiterhin untersagt (15.1.21)

Am 06.03.21 hat die niedersächsische Landesregierung eine weitere Änderung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht und am 13.3.21 mit zusätzlichen Erläuterungen versehen. Diese Verordnung hat Bestand bis zum 28. März 2021. Die aktuelle Landesverordnung untersagt den Präsenzunterricht an Musikschulen und weiteren Einrichtungen der außerschulischen Bildung:

§ 14 a Außerschulische Bildung

Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht untersagt. Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.

Wir bereits der medialen Berichterstattung entnommen werden konnte, müssen vor dem Hintergrund weiterhin steigender Infektionszahlen die Kontaktbeschränkungen erheblich verschärft werden. Dies betrifft alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens und natürlich auch den Bereich von schulischen und  außerschulischen Bildungsangeboten.

Land untersagt Präsenzunterricht an Musikschulen (8.1.21)

Am heutigen Freitag, den 08.01.21 hat die niedersächsische Landesregierung eine Änderung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese tritt ab sofort in Kraft und hat Bestand bis zum 31. Januar 2021. Die aktuelle Landesverordnung untersagt den Präsenzunterricht an Musikschulen und weiteren Einrichtungen der außerschulischen Bildung:

§ 14 a Außerschulische Bildung

Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht untersagt. Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.

Wir bereits der medialen Berichterstattung entnommen werden konnte, müssen vor dem Hintergrund weiterhin steigender Infektionszahlen die Kontaktbeschränkungen erheblich verschärft werden. Dies betrifft alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens und natürlich auch den Bereich von schulischen und  außerschulischen Bildungsangeboten. Im Gegensatz zu Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen hat die niedersächsische Landesregierung den Bereich der kulturellen Bildung und der Erwachsenenbildung bislang weitgehend von Einschränkungen ausgenommen. Im Rahmen der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen konnten kulturelle Bildungsangebote von wenigen Ausnahmen abgesehen weiterhin in Präsenz stattfinden. Dennoch hatte Minister Björn Thümler kurz vor den Weihnachtsfeiertagen an die Musikschulen appelliert, durch einen kompletten Verzicht auf  Präsenzangebote einen Beitrag zur Milderung des Infektionsgeschehens zu leisten. Das nun erfolgte Verbot von Präsenzunterricht ist konsequent und war angesichts der gegenwärtigen Entwicklung des Infektionsgeschehens zu erwarten. Ausnahmen: Erlaubt ist unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneauflagen die „Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung“. Gemeint sind hier wohl wichtige und unaufschiebbare Prüfungsvorspiele bzw. Unterrichtsangebote, die der Vorbereitung auf Aufnahme-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen dienen. Bitte klären Sie die Notwendigkeit der Durchführung solcher Angebote mit Ihrem Träger bzw. anderen dafür zuständigen Einrichtungen oder Personen vor Ort. Unbenommen vom aktuellen Verbot des Präsenzunterrichts steht es den Musikschulen frei, ihre Angebote mittels alternativer Unterrichtsformen zu vermitteln. Die vielfältigen Möglichkeiten des digitalen Fern- bzw. Distanzunterrichts, die sich in der jüngsten Vergangenheit bewährt haben, sind auch jetzt eine gute Grundlage für die Vermittlung musikalischer Bildungsangebote.

Musikschulen sollen auf Präsenzangebote verzichten (17.12.20)

In einem persönlichen Schreiben an den Landesverband niedersächsischer Musikschulen fordert der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur, Björn Thümler, die niedersächsischen Musikschulen auf, Ihre Präsenzunterrichtsangebote ab sofort einzustellen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: "Die Zahl der mit dem Coronavirus infizierten Menschen steigt weiterhin besorgniserregend an. Die bisherigen Maßnahmen reichen nicht aus, um die Pandemie in Niedersachsen wieder unter Kontrolle zu bekommen. Entsprechend des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 13. Dezember 2020 sind daher weitere Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 erforderlich. Für die Musikschulen ist in der aktuellen Corona-Verordnung zwar keine allgemeine Schließung verfügt worden. Wir müssen aber gemeinsam dafür sorgen, dass alle verzichtbaren Kontakte in den kommenden Wochen unterbleiben. Es ist ein Zeichen gesellschaftlicher und menschlicher Verantwortung, dafür einen Beitrag zu leisten. Ich bitte deshalb eindringlich darum, den Präsenzunterricht bis zum 10. Januar 2021 einzustellen. Ausnahmen können für bereits begonnene Prüfungsverfahren vorgesehen werden. Onlinekurse können selbstverständlich weiterhin stattfinden. Wenn wir uns an die Regeln halten, werden wir die Krise gemeinsam bewältigen und die Infektionszahlen nachhaltig senken können."

Harter Lockdown in Niedersachsen - Empfehlung des Landesverbandes (14.12.20)

Wie die Medien berichten, haben sich der Bund und die Länder auf einen „harten Lockdown“ ab kommendem Mittwoch (16. Dezember) geeinigt. Einige Bundesländer haben beschlossen, Schulen und Kindertageseinrichtungen zu schließen. In Niedersachsen bleiben allgemein bildende Schulen und Kitas nach den uns vorliegenden Informationen bis Freitag, den 18.12.20 geöffnet, jedoch ist die Präsenzpflicht ausgesetzt. Schülerinnen und Schüler können auf Wunsch ab sofort zu Hause bleiben, sind jedoch gehalten an „Homeschooling-Angeboten“ teilzunehmen.

Nach unserer Auffassung gilt diese Regelung für den gesamten Bildungsbereich, also auch für die Musikschulen. Präsenzunterricht ist zwar noch möglich, sollte jedoch möglichst von Distanzlernangeboten ersetzt werden, damit das dringende Ziel der Kontaktvermeidung erreicht werden kann. Nach Mitteilung des Kultusministeriums bleiben auch Kitas grundsätzlich geöffnet, jedoch werden auch sie aufgefordert, ihren Präsenzbetrieb weitestgehend herunterzufahren. Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Wir appellieren daher deutlich: Wer es einrichten kann, soll seine Kinder bitte zu Hause betreuen und so einen Beitrag zum Herunterfahren des öffentlichen Lebens leisten!“

Wir empfehlen Ihnen, Ihr Unterrichtsangebot entsprechend anzupassen und ggfls. eine individuelle Klärung mit Ihren Schülern bzw. Eltern sowie mit Ihren Kooperationspartnern zu suchen.

Niedersachsen im Lockdown - Musikschulen bleiben in Betrieb (5.11.20)

Viele Kultureinrichtungen müssen für die Dauer eines Monats ihren Betrieb einstellen bzw. sind für den Publikumsverkehr gesperrt. Von den neuen Kontaktbeschränkungen weitestgehend unberührt bleibt dagegen der Bildungsbereich. Ganz im Gegenteil – es geht gerade auch um die Aufrechterhaltung der Bildungseinrichtungen. Kitas und Schulen bleiben weiterhin geöffnet, in den niedersächsischen Schulen wird weiterhin ein eingeschränkter Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler gefahren. Das Recht auf Bildung ist ein hohes Gut und nur durch gemeinsames Lernen kann der Bildungsauftrag in Schule erfüllt und Chancengleichheit gewahrt werden. Auch die sonstigen Bildungsstätten insbesondere der Erwachsenenbildung, beruflichen Fort-, Aus- und Weiterbildung, Einrichtungen der kulturellen Bildung und Hochschulen bleiben geöffnet.

Angebote der kulturellen Bildung sind  im Umkehrschluss zu den Regelungen des § 10 der VO  weiterhin möglich, da diese nicht in der dort vorgenommenen Aufzählung enthalten sind. Musikschulen können somit ihren Betrieb grundsätzlich aufrecht erhalten.

Vorbehaltlich von Änderungen im Verordnungstext sowie ggfls. abweichenden örtlichen Bestimmungen nachfolgend wichtige Hinweise und Empfehlungen, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung ergeben.

  1. Der Betrieb von Musikschulen ist unter Beachtung der bisher bereits bekannten Auflagen (Dokumentations-, Hygiene- und Schutzmaßnahmen) weiterhin möglich.
  2. Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 m zwischen Personen ist unbedingt durchgängig einzuhalten.
  3. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot besteht lediglich für Gruppen von Kindern im Alter von bis zu 12 Jahren
  4. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahlen an einem kulturellen Bildungsangebot ergibt sich aus der Verordnung nicht. Die max. Anzahl der Teilnehmer*innen ist begrenzt durch das Abstandsgebot und die Raumgröße.
  5. Jede Person über 6 Jahre hat in geschlossenen undöffentlich zugänglichen Räumen zwingend eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Die Musikschule gilt als öffentlich zugänglicher Raum. Die Verpflichtung zum Tragen einer MNB gilt auch für Lehrende und die Teilnehmende eines Bildungsangebotes der Musikschule.
  6. Abweichend davon darf während einer Veranstaltung, an der die anwesenden Personen sitzend teilnehmen, die Mund-Nasen-Bedeckung dann abgenommen werden, soweit und solange die Teilnehmer*innen ihren Sitzplatz eingenommen haben und der Mindestabstand von 1,5 m zur nächsten Person eingehalten wird. Sofern diese Auflagen im Musikunterricht eingehalten werden, kann hier bei den anwesenden Personen auf das Tragen einer MNB verzichtet werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Unterrichtsangebote unter Beteiligung von Blasinstrumenten oder Gesang. Hier gilt die bereits bekannte Einschränkung, dass jeweils ein/e musikalisch aktive/r Bläser*in bzw. Sänger*in die MNB für die Dauer ihrer Aktivität abnehmen darf. Währenddessen müssen alle anderen anwesenden Personen eine MNB tragen. Das gleichzeitige Singen bzw. Spielen von Blasinstrumenten mehrerer Personen im Unterricht (auch Ensembles, Chor) ist nicht möglich.
  7. Veranstaltungen mit sitzendem Publikum sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sofern sie „der Unterhaltung dienen“ sind Veranstaltungen jedoch unzulässig. Dies trifft nach Auffassung des Landesverbandes auf Konzerte und analog auch auf Schülervorspiele zu, sofern diese nicht im Rahmen des Unterrichts oder einer Prüfung erforderlich sind.

Bitte sind Sie sich Ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung vor Ansteckung bewusst, achten Sie auf die Einhaltung der Vorschriften und stimmen Sie gegebenenfalls Ihr Hygienekonzept auf die neuen Regelungen ab. Im Zweifelsfall halten Sie bitte Rücksprache mit den örtlichen Gesundheitsbehörden.

 

Bundesregierung kündigt zusätzliche Hilfen für Kulturbereich an (10.11.20)

die Bundesregierung hat die angekündigten Finanzhilfen für den Kulturbereich konkretisiert:

  • Soloselbständige können für den November 2020 bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes als direkte Hilfe erhalten. Anstelle des Vergleichsmonats 2019 können sie auch den monatlichen Durchschnittsverdienst 2019 als Bezugsrahmen zugrunde legen. Bis zu einer Summe von 5.000 Euro stellen Soloselbständige die Anträge selbst. Bei höheren Summen nimmt ein*e Steuerberater*in die Beantragung vor.
     
  • Betriebe, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, werden mit Überbrückungshilfen in Höhe von 75 Prozent ihres Umsatzes aus November 2019 unterstützt.
     
  • Als indirekt Betroffene gelten Betriebe und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihres Umsatzes in Zusammenarbeit mit den direkt betroffenen Betrieben erwirtschaften. Auch ihnen können 75 Prozent ihres Umsatzes aus November 2019 erstattet werden.
     

Detailfragen werden derzeit noch im Finanz- sowie Wirtschaftsministerium geklärt. Anträge für die Überbrückungshilfe können ab sofort gestellt werden. Im Folgenden finden Sie hilfreiche Links:

> Pressemitteilung der Bundesregierung zum Nachlesen

> Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen (Bundesministerium der Finanzen)

> NEUSTART KULTUR (Rettungspaket für den Kultur- und Medienbereich)