UPDATE Corona-Schutzverordnung (08.06.20)

Die neue Corona Schutzverordnung der niedersächsischen Landesregierung ermöglicht es Chören, Ensembles und Orchestern, unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregelungen wieder im Freien zu proben und zu musizieren.

In der Verordnung ist u.a. die Durchführung von Kulturveranstaltungen im Freien neu geregelt (siehe: § 1 5c): Die Durchführung und der Besuch einer kulturellen Veranstaltung im Freien, insbesondere einer kulturellen Aufführung wie zum Beispiel eine Aufführung der darstellenden Künste, der Musik oder der Literatur, [sind] zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Veranstaltung sowie während der Veranstaltung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 250 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher sitzend an der Veranstaltung teilnimmt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen für den Besuch der Veranstaltung zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.  

Die seit dem 25. Mai für Musikschulen geltenden Regelungen sind unverändert geblieben (siehe: § 2 h):Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten und die Durchführung von Prüfungen an Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, der Familienbildung, der Jugendbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sowie an Musikschulen ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Für Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre ist zudem nur ein Instrumental- und Vokalunterricht im Einzelunterricht oder im Kleingruppenunterricht mit nicht mehr als vier Personen zulässig.