OVG kippt Corona Verordnung: Einzelmusikunterricht im privaten Raum ist zulässig

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat nach Klage einer Musiklehrerin aus Göttingen Teile der niedersächsischen Corona-Verordnung aufgehoben.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit einem Beschluss vom 19.03.2021 die Niedersächsische Corona Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit darin der Einzelmusikunterricht als Präsenzunterricht untersagt wird. Zur Begründung führt das OVG aus, dass auch Musikunterricht zur „außerschulischen Bildung“ zählt, und zwar unabhängig davon, ob er in einer institutionellen Musikschule oder durch eine selbstständig tätige Musiklehrkraft erteilt wird. Der Verordnungsgeber habe mit dem Verbot des Musikeinzelunterrichts als Präsenzunterricht das allgemeine Gleichheitsgebot verletzt.

Im Verfahren 13 MN 118/21 begehrte eine Musiklehrerin die Außervollzugsetzung des § 14a Corona-VO, soweit dieser Einzelmusikunterricht untersage. Der 13. Senat hat auch diesem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine vorausgegangene Entscheidung zur Außervollzugsetzung der Hundetrainings von Hundeschulen herangezogen und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz angenommen. Zwischen dem untersagten Einzelmusikunterricht und den erlaubten Kontakten im privaten Bereich bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Sie bestünden weder hinsichtlich einer vom Antragsgegner befürchteten Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen Lehrkraft und Einzelschüler noch bezüglich einer seriellen Kontakthäufung der Lehrkraft.

Die Außervollzugsetzungen sind allgemeinverbindlich, d.h. die betroffenen Regelungen sind in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/vorlaufige-ausservollzugsetzung-der-coronabedingten-kontaktbeschrankungen-auf-5-personen-und-anderer-verordnungsregelungen-198645.html

Demzufolge ist in Niedersachsen ab sofort die Erteilung von Einzelmusikunterricht im privat genutzten Raum erlaubt. Die Klärung, ob die Entscheidung des Gerichts auch auf den Einzelunterricht an Musikschulen anzuwenden ist, steht noch aus und muß abgewartet werden. Ebenso sind etwaige Einschränkungen vor dem Hintergrund örtlicher, regionaler bzw. landesweiter Inzidenzwerte zu beachten.

Pressebericht (kostenpflichtiger Artikel)